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BAföG Teil 2

Höhe der Förderung

Bei dem elternabhängigem BAföG variiert die Höhe der Förderung je nach familiärem Einkommen. Bei der Berechnung werden verschiedene Faktoren miteinbezogen, so zum Beispiel ob der Antragsteller bereits Kinder hat, wie er krankenversichert ist und ob er noch bei den Eltern wohnt. Die Höchstförderungssumme beläuft sich derzeit auf 643 Euro. Studenten werden nur dann gefördert, wenn sie sich ein Studium aufgrund der finanziellen Situation der Familie nicht leisten können. Da die Eltern im Zuge des Unterhalts verpflichtet sind, die Ausbildung ihrer Kinder zu finanzieren, greift dieses Gesetz nur dann, wenn derartige finanzielle Mittel nicht vorhanden sind.

Beim Elternunahgängigen BAföG dagegen spielt das familiäre Vermögen bei der Bewilligung keine Rolle. Aussicht auf diese Leistungen haben Hochschüler, die bei Studienbeginn bereits fünf Jahre erwerbstätig waren oder eine Ausbildung absolviert haben und mit dieser zusammen auf mindestens sechs Jahre Berufstätigkeit kommen. Darüber hinaus können Studenten Elternunabhängiges BAföG erhalten, wenn sie die allgemeine Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben oder bei dem Studienantritt das Alter von 30 Jahren überschreiten.


Rückzahlung der Leistungen

Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Nach Beendigung des Studiums wird der BAföG-Empfänger nach ungefähr fünf Jahren vom Bundesverwaltungsamt angeschrieben, um die erste Rückzahlungsrate zu begleichen. Die Hälfte der erhaltenen Leistungen muss zurückgezahlt werden. Dies geschieht im Zuge einer monatlichen Rate von mindestens 105 Euro. Der Rückzahl-Höchstbetrag beläuft sich auf 10.000 Euro. Bei geringem Einkommen kann die Rückzahlung auf Antrag für je ein Jahr hinausgezögert werden. Bei der einmaligen Begleichung der vollen Rückzahlsumme wird ein Nachlass gewährt. Auch bei guten Leistungen, einem schnellen Studium, Kindererziehung oder geringem Einkommen wird auf Antrag ein Teil der Darlehensschuld erlassen.

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