Kindergeld - Auch für ganz große Kinder

Wer sich eine Ausbildung finanzieren möchte, kann meist jegliche finanzielle Unterstützung gut gebrauchen. Auch wer volljährig ist, sollte da das Kindergeld nicht verschmähen – auf das haben Studierende nämlich Anspruch bis mindestens 25 Jahre.

Bildungskredit, Studium, Finanzierung, Kindergeld

Wer sich in Ausbildung befindet, hat über die Volljährigkeit hinaus Anspruch auf Kindergeld. Alle nach dem Jahr 1983 geborenen bis 25 Jahre (Jahrgang 1982: 26, Jahrgänge bis 1981: 27). haben demnach das Recht auf Kindergeld. Das Recht auf Kindergeld gilt auch für Studierende – zumindest unverheiratete. Wurde Wehr- oder Zivildienst geleistet, wird diese Zeit verlängernd angerechnet. 

Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 154 Euro. Bei mehr als drei Kindern beträgt das Kindergeld je Kind 179 Euro. Das Kindergeld ist eine Unterstützung für die Eltern. Üblicherweise aber regeln es die meisten Familien mit dem Kindergeld so, dass die Kinder das Kindergeld ausbezahlt bekommen, wenn sie ein Studium aufgenommen haben und womöglich gar nicht mehr bei den Eltern leben. Die Eltern sind zur finanziellen Unterstützung einer Erstausbildung ihrer Kinder verpflichtet. Leisten diese keinen Unterhalt, sind sie sogar verpflichtet das Kindergeld an die Kinder auszuzahlen. Beantragt das Kind – also das große studierende Kind – die Auszahlung des Kindesgeldes an sich selbst, so nennt man dies Abzweigung.


Wichtig beim Kindergeld: Einkommensgrenzen beachten!

Wichtig um den Anspruch auf Kindergeld zu wahren, ist das Einhalten bestimmter Einkommensgrenzen. Um den Anspruch auf Kindergeld nicht zu verlieren, sollte man auf bestimmte Dinge achten. Das Einkommen der Eltern spielt beim Kindergeld keine Rolle. Jedoch spielt das Einkommen des Kindes beim Kindergeld eine Rolle. Die Einkommensgrenze, um den Anspruch auf Kindergeld nicht zu verlieren, liegt bei derzeit jährlich 7.680 Euro brutto. Auch das BAföG zählt zur Hälfte als Einkommen – nämlich in der Höhe des Zuschussanteils. So zählen Bezüge wie beispielsweise (Halb-)waisenrente als Einkommen – Kredite, Darlehen oder sonstige Förderungen, die zurückgezahlt werden müssen, nicht. Von der 7.680 Euro-Grenze beim Einkommen kann noch einiges abgezogen werden, wenn man abhängig beschäftigt ist. So eine Werbungskostenpauschale in Höhe von jährlich 920 Euro, die – ohne irgendwelche Nachweise – abgezogen werden kann (höhere Werbungskosten sind auf Antrag und Nachweis möglich). Außerdem die Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung. Tatsächlich kann also brutto noch einiges mehr verdient werden.

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