Alternative Jobben? Teil 2
Jobs woher und was beachten?
Jobangebote finden sich bei der Arbeitsagentur, in Zeitungen und Zeitschriften, an Schwarzen Brettern und in Internetbörsen. Vom Eisverkauf übers Babysitten bis hin zur Bürohilfe ist alles dabei. Studenten haben bei Anstellungen die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer auch, also ebenfalls Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie eine Unfallversicherung. Auf einen Arbeitsvertrag pochen sollte, wer länger als einen Monat beschäftigt ist. So hat man etwas, auf das man sich berufen kann.
Beim Verdienst müssen arbeitende Studenten und Arbeitgeber ein paar Regeln beachten: Ein Student kann – wie jeder Minijobber – bis zu 7664 Euro abzüglich Werbekosten und Vorsorgepauschale im Jahr steuerfrei verdienen. Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zählen dabei zum Gehalt. Arbeitet der oder die Studierende weniger als 20 Stunden pro Woche oder bis zu zwei Monate maximal 50 Tage pro Jahr, braucht er keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Studentische Hilfskräfte an den Hochschulen dürfen manchmal aufgrund von Sonderregelungen mehr arbeiten.
Und noch mehr Regelungen
Ab 400 Euro brutto monatlich muss man geringe Rentenbeiträge zahlen. Denn bei Jobs mit bis zu 800 Euro Verdienst im Monat sind die Sozialbeiträge ermäßigt (Gleitzone des Niedriglohnsektors). Wenn man mehrere Jobs hat, insgesamt aber unter 800 Euro Gehalt bleibt, wird es richtig kompliziert – vor allem für Arbeitgeber: Jeder von ihnen muss wissen, wie viel der Student in jedem anderen Job verdient, ehe er den richtigen Betrag an Abgaben berechnen kann.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Studenten die Hälfte ihrer Arbeitszeit fürs Studium zur Verfügung stehen sollte. Deshalb behandeln der Staat bei den Steuern und die Versicherungen Studierende wie normale Arbeitgeber, wenn sie mehr verdienen oder länger arbeiten als oben genannt. Ausnahmen bilden Gelegenheitsjobs, die zusammen auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate beschränkt sind und somit in die Kategorie der Minijobs fallen (s.o.), und Arbeit in den Semesterferien. Sie gilt als Saisonarbeit oder kurzfristige Beschäftigung.
Wer Bafög bezieht, darf nur 4.206 Euro im Jahr dazuverdienen. Wenn diese Grenze überschritten wird, fordert der Start Geld zurück oder das Bafög im folgenden Jahr wird gekürzt. Je nachdem, was ein Student verdient, kann das auch Folgen für das Kindergeld haben. Seit 2007 gilt: Kindergeld bekommt nur, wer unter 25 Jahre ist und nicht mehr als 7.680 Euro im Jahr verdient.